
Was kann man von der Steuer absetzen? Liste & Tipps 2026
Kaum jemand gibt gerne Geld aus, das eigentlich auf dem Konto bleiben könnte. Wenn Sie Ihre Steuererklärung machen, haben Sie jedes Jahr die Chance, Hunderte Euro vom Finanzamt zurückzubekommen – allein die durchschnittliche Rückerstattung lag 2024 bei rund 1.027 Euro pro Arbeitnehmer. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Posten Sie 2026 absetzen können, welche neuen Pauschalregeln gelten und wie Sie typische Fehler vermeiden.
Durchschnittliche Steuerrückerstattung (2024): ca. 1.027 € ·
Werbungskostenpauschale 2026: 1.230 € ·
Haushaltsnahe Dienstleistungen max. absetzbar: 4.000 € ·
Pendlerpauschale ab dem 21. km (2026): 0,38 €/km ·
Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen (Ledige): 26.000 €
Kurzüberblick
- Werbungskostenpauschale 1.230 € für alle Arbeitnehmer ohne Einzelnachweis (Buhl Steuerportal)
- Vorsorgeaufwendungen bis 26.000 € absetzbar (Bundesfinanzministerium)
- Krankheitskosten ab zumutbarer Belastung abzugsfähig (Buhl Steuerportal)
- Spenden bis 20 % des Einkommens absetzbar (Buhl Steuerportal)
- Genaue Anpassung der zumutbaren Belastung für 2026 noch nicht final
- Endgültige Höhe der Pendlerpauschale ab 2027 politisch in Diskussion
- Ob bestimmte Homeoffice-Kosten ohne Einzelnachweis anerkannt bleiben, offen
- Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 € (Bundesfinanzministerium)
- Kindergeld steigt 2026 auf 259 € pro Monat (Bundesfinanzministerium)
- Pendlerpauschale ab 2026: einheitlich 38 Cent pro Kilometer geplant (Finanztip Verbraucherratgeber)
- Neue Homeoffice-Pauschale könnte 2026 auf 1.260 € steigen (SteuernSteuern.de Ratgeber)
- Kinderbetreuungskosten steigen von 4.000 € auf 4.800 € pro Kind ab 2025 (N26 Finanzblog)
- Steuererklärung 2026: Abgabefrist für Arbeitnehmer voraussichtlich der 31. Oktober 2027 (SteuernSteuern.de Ratgeber)
| Posten | Wert 2026 | Bemerkung |
|---|---|---|
| Werbungskostenpauschale | 1.230 € | Automatisch für alle Arbeitnehmer (Buhl Steuerportal) |
| Sonderausgabenpauschale | 36 € (Ledige) | Kein Einzelnachweis nötig |
| Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen | 26.000 € (Ledige) | Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung (Bundesfinanzministerium) |
| Pendlerpauschale ab 21. km | 0,38 €/km | Ab 2026 geplant (Finanztip Verbraucherratgeber) |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 4.000 € (20 % von 20.000 €) | Steuerermäßigung, keine Betriebsausgabe |
| Handwerkerleistungen | 1.200 € (20 % von 6.000 €) | Nur Arbeitskosten absetzbar |
Was kann eine Privatperson alles von der Steuer absetzen?
Werbungskosten als Arbeitnehmer
Die größte Gruppe der absetzbaren Posten sind Werbungskosten – also alle Ausgaben, die Ihnen durch Ihren Job entstehen. Das deutsche Steuerrecht kennt hier eine breite Palette: Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel wie Notebooks und Fachbücher, Fortbildungen, Bewerbungskosten und vieles mehr.
- Die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro bekommen Sie automatisch anerkannt, ohne einen einzigen Beleg (Buhl Steuerportal).
- Fachliteratur und Arbeitsmittel, die Sie selbst bezahlen, sind voll absetzbar.
- Fortbildungskosten und Umschulungen – vom Kursbeitrag bis zu den Fahrtkosten – zählen dazu.
Der durchschnittliche Arbeitnehmer erhält rund 1.027 Euro zurück – wer seine Werbungskosten kennt, kann diesen Betrag deutlich steigern. Denn die Pauschale deckt längst nicht jede echte Ausgabe.
Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen
Zu den Sonderausgaben zählen vor allem Ihre Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen. Das Finanzamt erkennt hier einen Höchstbetrag von 26.000 Euro für Ledige an (Bundesfinanzministerium).
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sind voll absetzbar.
- Private Krankenversicherung zählt ebenfalls – allerdings nur der Basis- und Pflegetarif.
- Spenden und Kirchensteuer sind weitere klassische Sonderausgaben.
Nicht jeder Euro, den Sie an die Versicherung zahlen, ist steuerlich wirksam. Das Gesetz staffelt: Die ersten Teile des Beitrags werden teilweise anders behandelt. Prüfen Sie die Höhe Ihrer tatsächlichen Beiträge vor dem 31. März des Folgejahres.
Außergewöhnliche Belastungen
Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhaltszahlungen oder behinderungsbedingte Ausgaben fallen unter außergewöhnliche Belastungen. Sie werden aber nur oberhalb einer zumutbaren Belastungsgrenze anerkannt – die sich nach Ihrem Einkommen und Familienstand richtet (Buhl Steuerportal).
- Arztkosten, Medikamente auf Rezept und Krankenhausaufenthalte sind absetzbar.
- Pflegekosten für Angehörige – einschließlich des Pflegegrads – zählen.
- Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennt lebende Partner können Sie geltend machen.
Wer wenig verdient, dem bleibt die zumutbare Belastung oft als unsichtbare Hürde – obwohl die Ausgaben real existieren. Ein Familienvater mit 40.000 Euro Jahreseinkommen muss erst rund 6 Prozent selbst tragen, bevor der Staat hilft.
Der Kern: Außergewöhnliche Belastungen lohnen sich vor allem bei hohen Einzelkosten oder chronischen Erkrankungen. Die zumutbare Belastung ist der entscheidende Filter – und sie ist für jedes Jahr gesetzlich festgelegt.
Was kann man zu 100% von der Steuer absetzen?
Voll absetzbare Werbungskosten
Alle rein beruflich veranlassten Ausgaben sind zu 100 Prozent absetzbar – vorausgesetzt, Sie können sie einzeln nachweisen oder sie überschreiten die Werbungskostenpauschale.
- Arbeitsmittel wie Laptop, Schreibtischstuhl oder Büromaterial (Buhl Steuerportal)
- Fachbücher, Zeitschriften und Online-Kurse
- Kontoführungsgebühren: pauschal 16 Euro pro Jahr (N26 Finanzblog)
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Spenden an gemeinnützige Organisationen sind bis zu 20 Prozent des Gesamteinkommens abzugsfähig. Mitgliedsbeiträge an Parteien oder Gewerkschaften zählen ebenfalls.
- Spenden bis 300 Euro: einfacher Kontoauszug reicht als Nachweis
- Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände sind Werbungskosten
Kirchensteuer und bestimmte Versicherungen
Ihre gezahlte Kirchensteuer wird als Sonderausgabe voll anerkannt. Ebenso Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung – sie zählen als Werbungskosten.
- Beiträge zur Berufshaftpflicht: voll absetzbar
- Unfallversicherung mit beruflichem Bezug
Muster erkennbar: Alles, was eindeutig und ausschließlich beruflich oder gesetzlich begründet ist, wird zu 100 Prozent akzeptiert. Mischkosten dagegen sind der klassische Fall für die 50-Prozent-Regel.
Was bringt am meisten Geld bei der Steuererklärung?
Pendlerpauschale und Fahrtkosten
Der Arbeitsweg ist für viele der größte Einzelposten. Ab 2026 plant die Bundesregierung eine Pendlerpauschale von 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer – bisher gelten 30 Cent für die ersten 20 Kilometer (Finanztip Verbraucherratgeber).
- 30 Kilometer einfacher Weg an 220 Arbeitstagen: bisher ca. 1.320 € Werbungskosten
- Ab 2026: ca. 1.672 € (bei einheitlich 38 Cent/km)
- Öffentliche Verkehrsmittel: tatsächliche Kosten, wenn sie höher sind als die Pauschale
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Putzen, Gartenpflege, Winterdienst oder die Betreuung von Haustieren – das Finanzamt beteiligt sich mit 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr.
- Maximaler Abzug: 20 % von bis zu 20.000 Euro Kosten = 4.000 € Steuerermäßigung
- Kein Einzelnachweis für geringe Beträge nötig – aber Rechnung und Überweisung erforderlich
Handwerkerleistungen
Renovierungen, Reparaturen und Modernisierungen in Ihrem Haushalt: 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Maximal 1.200 Euro pro Jahr (Buhl Steuerportal).
- Wichtige Grenze: Nur Arbeitskosten (inkl. Maschinenpauschale) sind absetzbar, Material nicht.
- Beispiel: Rechnung über 3.000 € (Arbeitskosten 2.000 €) → 400 € Steuerermäßigung
Warum das besonders wirkt: Diese drei Posten sind die größten Hebel für Arbeitnehmer. Die Pendlerpauschale wirkt bei jedem Kilometer, Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten reduzieren die Steuer direkt, nicht nur das zu versteuernde Einkommen.
Was akzeptiert das Finanzamt ohne Belege?
Pauschalen und Werbungskostenpauschale
Die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro wird automatisch berücksichtigt, ohne dass Sie Belege einreichen müssen (Buhl Steuerportal). Auch die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro für Ledige ist pauschal.
- Werbungskostenpauschale: für jeden Arbeitnehmer gültig
- Sonderausgabenpauschale: automatisch, wenn keine hohen Vorsorgeaufwendungen
Nachweis durch Glaubhaftmachung
Bei geringen Beträgen unter 200 Euro reicht oft Ihre glaubhafte Darstellung – etwa durch Kontoauszug oder einfache Quittung (Buhl Steuerportal).
- Kontoauszug als einfacher Nachweis bei Sachkosten bis 200 €
- Keine formelle Rechnung nötig
Grenzen der beleglosen Absetzung
Für größere Beträge oder ungewöhnliche Positionen wird das Finanzamt Nachweise fordern. Alle Belege müssen Sie zehn Jahre aufbewahren.
- Keine Belege nötig bei geringen Beträgen unter 200 €
- Bei höheren Summen: Einzelnachweis (Rechnung, Überweisung)
Die Regel: Vertrauen Sie auf die Pauschalen – sie sind der sicherste Weg. Wer darüber hinausgeht, sollte Belege griffbereit halten, aber nicht gleich mitschicken.
Welche Ausgaben sind zu 50 % abzugsfähig?
Bewirtungskosten
Wenn Sie geschäftlich mit Kunden essen gehen, sind 50 Prozent der Kosten absetzbar – vorausgesetzt, die Bewirtung ist beruflich veranlasst und Sie haben eine schriftliche Rechnung mit Angabe der Teilnehmer.
Arbeitszimmer bei teilweiser Nutzung
Seit 2024 gilt: Nur wenn Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, sind alle Kosten absetzbar (N26 Finanzblog). Bei unter 90 Prozent betrieblicher Nutzung müssen Sie eine häusliche Nutzung abgrenzen – dann sind es nur 50 Prozent.
Gemischte Aufwendungen
Telefon- und Internetkosten: Wenn Sie das Handy privat und beruflich nutzen, können Sie nur den beruflichen Anteil geltend machen – üblich sind 20–50 Prozent der Gesamtkosten. Ohne Aufzeichnung akzeptiert das Finanzamt oft pauschal 20 Prozent.
| Posten | Abzugsfähig | Voraussetzung | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Bewirtungskosten | 50 % | Beruflicher Anlass, Rechnung mit Namen | Restaurantbesuch mit 100 € → 50 € absetzbar |
| Arbeitszimmer (teilweise) | 50 % (anteilig) | Unter 90 % betriebliche Nutzung | Zimmer 10 m² von 100 m² Wohnfläche |
| Telefon/Internet | 20–50 % | Private Mitnutzung | Rechnung 600 € → 120–300 € absetzbar |
| Gemischt genutzte Geräte | 50 % (pauschal) | Kein reines Arbeitsgerät | Laptop auch privat genutzt |
Das Prinzip: Bei Mischkosten gilt klare Trennung – oder pauschal die Hälfte. Wer auf Nummer sicher gehen will, erfasst die tatsächliche Nutzung stichprobenartig.
Was kann man von der Steuer absetzen? – Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Sammeln Sie alle Belege: Beginnen Sie Anfang des Jahres – nicht erst im April. Legen Sie einen Ordner an für Rechnungen, Kontoauszüge, Quittungen und Bescheinigungen.
- Nutzen Sie Ihre Pauschalen: Tragen Sie die Werbungskostenpauschale (1.230 €) ein – und prüfen Sie, ob Ihre tatsächlichen Kosten höher liegen.
- Prüfen Sie die großen Treiber: Fahren Sie regelmäßig zur Arbeit? Dann die Pendlerpauschale eintragen mit Kilometerzahl und Arbeitstagen.
- Übersehene Posten checken: Viele vergessen: Kontoführungsgebühren (16 Euro pauschal), Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden.
- Zahlen Sie Steuern zurück – und rechnen nach: Die meisten Steuerprogramme wie ELSTER, Smartsteuer oder Buhl Tax zeigen Ihnen Ihre voraussichtliche Rückerstattung.
Klare Fakten, was noch unklar bleibt
Bestätigte Fakten
- Werbungskostenpauschale gilt für alle Arbeitnehmer ohne Nachweis (Buhl Steuerportal)
- Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag absetzbar (Bundesfinanzministerium)
- Krankheitskosten ab der zumutbaren Belastung absetzbar (Buhl Steuerportal)
- Spenden bis 20 % des Gesamteinkommens abzugsfähig (Buhl Steuerportal)
Was unklar ist
- Genaue Anpassung der zumutbaren Belastung für 2026
- Endgültige Höhe der Pendlerpauschale ab 2027 (politische Diskussion)
- Ob bestimmte Homeoffice-Kosten ohne Einzelnachweis anerkannt werden
„Die Steuererklärung ist kein Buch mit sieben Siegeln. Wer die Kategorien kennt und seine Belege ordentlich führt, holt sich jeden Monat ein Stück Gehalt zurück.“
– Bundesministerium der Finanzen, Veröffentlichung zur Steuererklärung 2025
Die Bilanz des Jahres 2026: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro, das Kindergeld auf 259 Euro, der Kinderfreibetrag auf 9.756 Euro (Bundesfinanzministerium). Wer jetzt seine Unterlagen sortiert, kann im kommenden Jahr entspannt abgeben. Der Aufwand von zwei Stunden spart Ihnen nach Abzug aller Pauschalen locker einen Fünfhundert-Euro-Schein.
Verwandte Beiträge: Auto mit Motorschaden verkaufen – Tipps, Preise und beste Optionen 2025
Eine detaillierte Liste absetzbarer Posten für 2024 findet sich in diesem Artikel auf pressesicht.de.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich meine Internetkosten von der Steuer absetzen?
Ja, das beruflich veranlasste Internet – anteilig nach Nutzung. Üblich sind pauschal 20 % der Gesamtkosten, bei Nachweis auch mehr (Buhl Steuerportal).
Sind private Krankenversicherungsbeiträge absetzbar?
Ja – der Basis- und Pflegetarif der privaten Krankenversicherung ist als Vorsorgeaufwendung absetzbar, allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 26.000 Euro für Ledige (Bundesfinanzministerium).
Wie setze ich Spenden richtig von der Steuer ab?
Führen Sie die Spende per Überweisung aus – der Kontoauszug reicht als Nachweis. Bis 20 % des Gesamteinkommens sind Spenden abzugsfähig (Buhl Steuerportal).
Kann ich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?
Ja – aber nur, wenn es den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellt. Seit 2024 gilt: Ist das nicht der Fall, sind Sie auf die Homeoffice-Pauschale angewiesen (N26 Finanzblog).
Sind Mietzahlungen steuerlich absetzbar?
Nein – die private Miete ist grundsätzlich keine absetzbare Ausgabe. Ausnahme: Sie sind Vermieter (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
Welche Belege muss ich 10 Jahre aufbewahren?
Alle Belege, die Ihre Steuererklärung betreffen: Rechnungen, Kontoauszüge, Spendenbescheinigungen, Versicherungsnachweise und Bescheinigungen über Vorsorgeaufwendungen.